Internationales Recht

Die Beurteilung des Gläubigers, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Kreditsicherheiten eingetreten sei oder eine solche drohe, ist gerichtlich nachprüfbar. Die Auffassung des Gläubigers muss somit objektivierbar sein. Verantwortlich handelnde Gläubiger sind deshalb an Fakten gebunden, bloße unbeweisbare Befürchtungen genügen nicht. Wie im Falle BGH wird durch die Gerichte nachgeprüft, sogar nachgerechnet, welche Liquidität zur Verfügung stand, um fällige Kreditverbindlichkeiten zu begleichen. Im zitierten Falle hatte ein Arzt fällige Honorarforderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung, die usancegemäß aber erst 3-4 Monate nach Quartalsende beglichen werden; diese Forderungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt jedoch nicht als liquide Mittel verfügbar und konnten deshalb nicht als Liquidität für die Kreditbedienung berücksichtigt werden. Wichtiges Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig die Kenntnis der Zahlungseinstellung. Kenntnis bedeutet im Allgemeinen ein für sicher gehaltenes Wissen. Nach § 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. Der zwingende Schluss aus den Indiztatsachen auf die Zahlungsunfähigkeit kann nur gezogen werden, wenn sich ein redlich Denkender, der vom Gedanken auf den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, angesichts der ihm bekannten Tatsachen der Einsicht nicht verschließen kann, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Gerade die Nichtzahlung von Kreditzins und Tilgung, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, deutet auf die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers hin.

Im internationalen Recht ist mit der „Material Adverse Change“-Klausel eine ähnliche Bestimmung vorhanden. Diese gibt dem Gläubiger ein fristloses Kündigungsrecht für den Fall, dass der Kreditnehmer insbesondere fällige Zins- und Tilgungsleistungen nicht fristgerecht erbringt. Darüber hinaus werden auch hier Ereignisse oder Vorgänge beispielhaft aufgezählt, die geeignet sind, eine wesentliche (material) Verschlechterung (adverse change) der wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich aus einem späteren Jahresabschluss des Kreditnehmers niederschlagen, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, Vermögens- oder Ertragslage der betroffenen Gesellschaft oder ihr verbundener Unternehmen auszulösen. Zunächst einmal muss eine Verschlechterung dieser Ereignisse gegenüber der Ausgangslage zum Zeitpunkt der Krediteinräumung erkennbar sein. Für die Anwendung der Klausel muss dann jedoch eine nicht nur unwesentliche Verschlechterung eingetreten sein. Die „Material Adverse Change“-Klausel ist wesentlicher Bestandteil der Covenants.

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