Das BGB kennt diesen unbestimmten Rechtsbegriff insbesondere im Darlehensrecht. Hier ist die Bestimmung des § 490 Abs. 1 BGB noch gläubigerfreundlicher ausgestaltet worden als der im Jahre 2002 weggefallene § 610 BGB. Einerseits wird nämlich nicht bloß der Widerruf eines Darlehensversprechens ermöglicht, sondern dem Gläubiger wird vielmehr ein außerordentliches Kündigungsrecht bei bestehenden Krediten für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zugesprochen; es genügt bereits, wenn sich die Verhältnisse wesentlich zu verschlechtern drohen. Andererseits wurde der Norminhalt auch auf den Wertverfall gestellter Sicherheiten ausgedehnt. Das Kündigungsrecht soll dem Kreditgeber die Beurteilungsmöglichkeit eröffnen, über die Zumutbarkeit des Kreditverhältnisses nachzudenken.
Das Gesetz selbst vermeidet allerdings eine Definition des normativ-unbestimmten Rechtsbegriffs „wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse“. Dies könnte zum Streit zwischen den Vertragsparteien führen, was unter den Begriffen „wesentlich“ und unter „Vermögensverhältnisse“ zu verstehen ist. Wenn das Gesetz derartige unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, erwartet es eine Ausfüllung durch die Rechtsprechung und Literatur. Der Begriff der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist in der Rechtsprechung zu den Vorschriften der §§ 321 BGB alter Fassung weitgehend geklärt. In Rechtsprechung und Literatur ist mittlerweile unumstritten, was unter einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Sinne des § 490 BGB zu verstehen ist.